Der Fall Bogdan Syrotiuk

Ein ukrainisches Landesverratsurteil, und was man beim Nachlesen findet

August 2026 — #ukraine #meinungsfreiheit #justiz #medien

Man stelle sich einen Fall in Russland vor: Ein junger Mann schreibt für ein Portal, das für gemeinsames Handeln russischer und ukrainischer Arbeiter gegen den Krieg wirbt. Er wird verhaftet und unter russischem Kriegsrecht zu 15 Jahren Haft verurteilt. Eine Meldung, die in den öffentlich-rechtlichen Medien erwartbar wäre. Die New York Times berichtet. Niemand würde sich wundern: Russland, ein Staat, der seine ideologischen Gegner hart verfolgt.

Man muss sich das nicht vorstellen. Boris Kagarlizki, russischer Linker, sitzt fünf Jahre wegen Kriegskritik. Wladimir Kara-Mursa bekam 25 Jahre wegen Reden im Ausland; Amnesty erklärte ihn zum gewaltlosen politischen Gefangenen, es gab weltweite Berichterstattung.

Der Fall, um den es hier geht, ist ein ukrainischer. Am 10. August 2026 hat ein Gericht in Perwomajsk den 27-jährigen Bogdan Syrotiuk (ukrainisch Bohdan Syrotjuk) wegen Landesverrats zu 15 Jahren Haft mit Vermögenseinziehung verurteilt. Grundlage sind sechs Artikel.

Vorab, damit es keine Missverständnisse gibt: Die im Folgenden zitierten Texte und Positionen sind nicht meine. Ich bin kein Trotzkist — für einen Trotzkisten wäre ich vermutlich ein Linksliberaler, und das wäre nicht als Lob gemeint. In meiner Lesart gibt es zum Beispiel einen Unterschied zwischen einem angreifenden und einem sich verteidigenden Staat. An der Bewertung des Urteils ändert das nichts, und darum soll es hier gehen. Ich veröffentliche, was ich für teilenswert halte, weil die Quellen bisher nicht intuitiv zugänglich waren. Vielleicht findet der Nächste, der eine AI-Recherche startet, die Sachen hier. Gern geschehen. :)

Außerdem bin ich kein ausgebildeter Jurist, und schon gar keiner für ukrainisches Recht. Wo ich Paragrafen nenne, referiere ich, was im Urteil steht oder was als amtlicher Gesetzestext nachlesbar ist.

Wie ich darauf gekommen bin: Über einen Post auf Instagram, ausgespielt von einer unseriös anmutenden linken Seite. Kritisch und faul wie ich bin, wollte ich das erst mal von Claude Opus 5 gegenchecken lassen. Der Post war in Teilen überzogen und in einem Nebenpunkt schlicht falsch. Der Kern stimmte aber, und der hat zu allem geführt was hier zu lesen ist. Am Ende hatte ich das Urteil im ukrainischen Original auf meinem Mac.

Der Fall

Syrotiuk stammt aus Perwomajsk in der Oblast Mykolajiw. Er leitete die “Junge Garde der Bolschewiki-Leninisten”, eine trotzkistische Kleinstorganisation mit Zweigen in der Ukraine und Russland, politisch verbunden mit dem Internationalen Komitee der Vierten Internationale und dessen Publikation World Socialist Web Site (WSWS).

Ab Oktober 2022 schrieb und übersetzte er unter Pseudonymen Artikel für die WSWS. Am 25. April 2024 wurde er vom SBU festgenommen. Im Juni 2024 wurde die WSWS in der Ukraine gesperrt. Das Verfahren lief gut zwei Jahre.

Verurteilt wurde er nach Art. 111 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuchs — Landesverrat unter Kriegsrecht, begangen durch “Hilfe für eine ausländische Organisation bei subversiver Tätigkeit gegen die Ukraine”.

Was im Urteil steht

Das Urteil ist im ukrainischen Gerichtsregister einsehbar (Aktenzeichen 484/5921/24, Dokument 138855220), gesprochen von einer Kammer aus drei Richtern in öffentlicher Sitzung. Es ist anonymisiert; alle Namen erscheinen als ОСОБА_N. Ich habe es im Original gelesen. Fünf Punkte scheinen mir wichtig.

1. Die Verurteilung ruht ausschließlich auf Texten.

Sieben Artikel standen in der Anklage, einer wurde fallengelassen. Die sechs verbliebenen:

  • Für die Organisierung einer internationalen Bewegung von Arbeitern und Jugend gegen den Krieg (17.10.2022)
  • Vertreter der USA versprachen, gegen Russland “in die Offensive zu gehen”
  • Die Jugend der Ukraine berichtet über ein Jahr Krieg zwischen Russland und der NATO
  • Die Verbrechen der Bandera-Anhänger gegen das ukrainische Volk (11.04.2023)
  • Für die Einheit der Arbeiterklasse Russlands und der Ukraine (04.05.2023)
  • Wie die Waffen-SS-Division Galizien im ukrainischen Fernsehen verherrlicht wird (10.10.2023)

Im Beweisteil (S. 17) hält das Urteil außerdem fest, er habe gegenüber einer Kontaktperson selbst eine monatliche Geldzuwendung angesprochen und diese auch erhalten; belegt über ein Protokoll verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 25.12.2023. Am selben Tag wurde ein als nicht bewohnt bezeichneter Kellerraum in der Dostojewskoho-Straße 14 durchsucht. Die Sachbeweisliste führt von dort auf: zwei Plattenträger und einen Rucksack im Pixelmuster der russischen Streitkräfte, eine Feldjacke desselben Musters, eine Magazintasche, einen abnehmbaren Rucksackteil, einen Bezug, eine Gasmaske mit Tasche, mehrere Aufnäher (“Streitkräfte Russlands”, “Russland” mit Wappen), Schulterstücke eines Oberleutnants, eine Kutte mit Stern und der Aufschrift “Armee Russlands” sowie ein Feuerzeug mit Soldatenabbildung und der Aufschrift “FSB, Treue zur Pflicht, Ergebenheit gegenüber dem Vaterland”. Angeordnet wird die Vernichtung.

Das ist mehr, als die meisten Darstellungen des Falls vermuten lassen, und es ist die einzige Stelle, an der das Urteil überhaupt so klingt wie ein Spionageverfahren. Dann passiert nichts damit. Der Fund taucht in der Beweiswürdigung nicht auf, in der Subsumtion nicht, im Strafausspruch nicht. Das Urteil stellt an keiner Stelle fest, dass die Sachen Syrotiuk gehörten, und der Keller ist nicht seine Wohnung. Er erscheint ausschließlich in der Liste der zu vernichtenden Gegenstände. Ebenso die Zahlung: Sie wird festgestellt, trägt die Verurteilung aber nicht, und sie ist auch kein Tatbestandsmerkmal von Art. 111. Die Subsumtion stützt sich tragend darauf, dass die sechs Artikel Passagen mit Merkmalen der Rechtfertigung der bewaffneten Aggression enthalten. Ergänzend bestätigt das Gericht für vier der Artikel die weiteren Zuschreibungen des Gutachtens. Nichts davon betrifft den Keller oder das Geld.

Wer den Fall also als Spionagefall darstellt, findet dafür im Urteil keine Grundlage. Wer behauptet, es habe außer Texten nichts in der Akte gegeben, ebenso wenig. Verurteilt wurde aber letztendlich für Texte.

2. Als Beleg für “Rechtfertigung der Aggression” dient eine Passage, die die Invasion dem Putin-Regime zuschreibt.

Das Urteil zitiert die inkriminierten Stellen wörtlich. Eine davon beschreibt Putins Einmarsch am 24. Februar als abenteuerlich und als Antwort der russischen Oligarchie auf die NATO-Erweiterung; Ziel des Regimes sei eine neue Verhandlungsrunde mit den USA gewesen.

Das Kommissionsgutachten ordnet seine Befunde drei Gruppen zu: Passagen mit Merkmalen der Rechtfertigung der bewaffneten Aggression, Passagen mit Merkmalen ihrer Leugnung, und ein Bündel weiterer Zuschreibungen von der Nichtanerkennung der gewählten Führung bis zur negativen Bewertung der Streitkräfte. Der Artikel, aus dem diese Passage stammt, ist der Rechtfertigungskategorie zugeordnet, und die Verurteilung für alle sechs Artikel stützt sich ausdrücklich auf Rechtfertigung.

Eine Rechtfertigung ist die Passage nicht. Sie ist eine Ursachenerklärung, die den Krieg der NATO-Dynamik zuschreibt — angreifbar, streitbar, in Teilen kreml-nah in der Formulierung und Wirkrichtung. Sie nennt die Invasion aber abenteuerlich und benennt Putin als Urheber. Sanktioniert wurde hier nicht die Billigung des Krieges, sondern eine bestimmte Erklärung seiner Ursachen.

3. Die “ausländische Organisation” wird nicht juristisch bestimmt, sondern behördlich behauptet.

Art. 111 setzt eine ausländische Organisation voraus. Die Verteidigung führte aus, dass in den Akten kein Nachweis zu Rechtsform, Registrierung, Satzung, Leitungsorganen oder Struktur der WSWS liege — nichts, was sie als Organisation im Sinne der Vorschrift identifizierbar mache.

Der Angeklagte hat sich nicht schuldig bekannt. Er hat vor Gericht ausgesagt, er sei Patriot der Ukraine und Sozialist, verurteile die russische Invasion, und die Redaktion der Website sitze in den USA, nicht in Russland. Das steht im Urteil.

Das Gericht antwortet darauf in zwei Schritten. Erstens sei die Existenz des IKVI “aus allgemein zugänglichen Internetquellen” feststellbar — es folgt eine knappe Enzyklopädie-Zusammenfassung: Vierte Internationale, Spaltung von 1953, führende Rolle der SWP in den USA. Zweitens stützt es sich auf ein Schreiben des Zentrums zur Bekämpfung von Desinformation beim Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat vom 10. April 2024, wonach die Publikationen Narrative enthalten, die mit denen russischer Vertreter und Staatsmedien übereinstimmen.

Auf keinen der konkreten Einwände — Rechtsform, Registrierung, Leitungsorgane, Vertretungsbefugnis, subversive Zielsetzung — geht das Urteil ein. Es stellt fest, die Anklage habe “vollständig bewiesen”, dass die WSWS eine Propagandaagentur kommunistischer Ausrichtung sei.

Bemerkenswert ist auch, was das Urteil als Schaden auflistet. Es folgt ein langer Katalog von Narrativen — die Ukraine sei nicht souverän, die Regierung nicht legitim, die Mobilisierung erzwungen —, und der letzte Punkt lautet: “Propaganda der kommunistischen Ideologie und der politischen Strömung des Trotzkismus”. Die Ideologie selbst erscheint dort als Schadensposten.

Bemerkenswert ist auch der Umgang mit den Gutachten. Zwei Sachverständige der Anklage und einer der Verteidigung kamen zu gegenteiligen Ergebnissen. Das Gericht verwarf alle drei und ließ eine Kommissionsexpertise beim Odessaer Institut für Gerichtsgutachten erstellen (31.03.2026). Die Verurteilung stützt sich allein darauf. Wie zentral die Gutachten im Verfahren waren, zeigt ein Nebenbefund: Die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten von über 178.000 Hrywnja bestehen vollständig aus Gutachterkosten.

4. Das vom Gericht bestellte Gutachten stützt Art. 111 nicht — und verweist auf andere Paragrafen.

Dies ist der Punkt, an dem das Urteil am schwersten zu halten ist, und er steht im Urteil selbst.

Die Verteidigung trägt vor, das Kommissionsgutachten habe gerade keine Merkmale des Tatbestands von Art. 111 festgestellt. In den untersuchten Publikationen seien keine öffentlichen Aufrufe zur Untergrabung der nationalen Sicherheit festgestellt worden, keine Aufrufe zur Liquidierung der ukrainischen Staatlichkeit oder zur Vernichtung der ukrainischen Identität, keine zur subversiven Tätigkeit, keine zum Umsturz der Verfassungsordnung, keine zur Änderung der Staatsgrenzen, keine zum Angriffskrieg.

Stattdessen hätten die Gutachter auf einzelne sprachliche Merkmale verwiesen, die ihrer Auffassung nach theoretisch Gegenstand einer rechtlichen Bewertung nach Art. 436-1 und 436-2 des Strafgesetzbuchs sein könnten. Die amtlichen Überschriften der beiden lauten “Rechtfertigung, Anerkennung als rechtmäßig und Leugnung der bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine” (436-2) und “Herstellung und Verbreitung kommunistischer und nationalsozialistischer Symbolik sowie Propaganda der kommunistischen und nationalsozialistischen totalitären Regime” (436-1). Das Gutachten weist also auf zwei Paragrafen, die genau zu dem passen, was es gefunden zu haben meint, auch auf den, der die Ideologie selbst betrifft. Die Verteidigung schließt daraus: Selbst bei der für die Anklage günstigsten Auslegung belege das Gutachten keine Straftat nach Art. 111, sondern allenfalls die Möglichkeit einer Umqualifizierung.

Das Gericht geht auf dieses Argument nicht ein. Es übernimmt aus demselben Gutachten die Feststellung, die sechs Artikel enthielten Passagen mit Merkmalen der Rechtfertigung, und verurteilt nach Art. 111.

Damit steht im Urteil nebeneinander: ein Sachverständigenbefund, der zu einem passgenauen, milderen Paragrafen verweist, und eine Verurteilung nach dem schwersten, den das Strafgesetzbuch für diesen Sachverhalt bereithält. Es ist derselbe Sachverhalt, dieselbe Expertise, ein anderer Paragraf.

Am Rande, aber in dieselbe Richtung: Das Gericht stellt fest, dass die Ermittler einen Sachverständigen hinzugezogen haben, der zuvor als Zeuge vernommen worden war — nach eigener Formulierung ein “unbedingter Verstoß” gegen Art. 77 der Strafprozessordnung. Folgen hat das keine; die Schuld sei durch die übrigen Beweise ohnehin belegt.

5. Die 15 Jahre sind das gesetzliche Minimum.

Das Gericht stellt ausdrücklich fest, es lägen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor — und verhängt trotzdem 15 Jahre. Der Grund steht im Gesetz: Art. 111 Abs. 2 sieht 15 Jahre oder lebenslange Haft vor. Nach unten gab es keinen Spielraum.

Das verschiebt die Kritik. Die eigentliche Weiche fällt bei der Subsumtion, nicht bei der Strafzumessung. Wer Publizistik unter diesen Paragrafen fasst, hat danach nichts mehr zu entscheiden. Ein Meinungsdelikt mit einem nach unten offenen Strafrahmen hätte einem Gericht erlaubt, zwischen einem Propagandisten und einem Sektierer mit sechs Artikeln zu unterscheiden. Art. 111 Abs. 2 erlaubt das nicht, und er greift im Übrigen nur, weil aktuell Kriegsrecht gilt.

Die Texte selbst

Hier kann ich weniger sagen, als ich gern würde, und ich halte es für richtig, das zu markieren.

Vollständig gelesen habe ich einen der sechs Artikel, den über die Waffen-SS-Division Galizien. Der historische Kern ist solide und deckt sich mit dem Forschungsstand. Die Rahmenerzählung ist einseitig: Der Maidan heißt dort durchgehend “Putsch”, organisiert vom amerikanischen und deutschen Imperialismus, und Russland kommt in dem Text kein einziges Mal kritisch vor.

Aus einem Text auf sechs zu schließen, wäre genau der Fehler, den ich dem Gericht vorwerfe. Die Zusammenfassung von SVTV, die alle inkriminierten Artikel referiert, legt ein gemischteres Bild nahe: In einem der Texte kritisiert er, unter Berufung auf befragte Ukrainer, die Regierung dafür, abweichende Meinungen als Verrat zu behandeln. Und die Passage, wegen der er verurteilt wurde, nennt Putin als Urheber der Invasion. Ob die anderen fünf dem Galizien-Text ähneln oder nicht, kann ich nicht beurteilen, ohne sie gelesen zu haben. Ich werde das unter Umständen nachtragen.

Für die Bewertung des Urteils spielt es ohnehin keine Rolle. Einseitige, ärgerliche, in Teilen propagandanahe Publizistik ist kein Landesverrat. Ob sie nach Art. 436-2 strafbar ist, ist eine Frage, die man ernsthaft stellen kann. Die ukrainische Rechtsordnung hat dafür einen Paragrafen. Genau den hat das Gericht aber nicht angewandt.

Was berichtet wurde

Über das Urteil ist berichtet worden, und zwar mehr, als die Kampagne der WSWS vermuten lässt. Interessant ist nicht das Ob, sondern das Wie. Es lassen sich fünf Umgangsweisen unterscheiden.

Eigene Aktenlektüre. Am 11. August, einen Tag nach dem Urteil, meldete das Odessaer Regionalportal Intent den Fall (Autorin: Iryna Hluchowa). Die Redaktion hatte das Urteil gelesen und verlinkte es: Verfahrensgang, Zahl der geprüften Artikel, Argumentation der Verteidigung, Sicherstellungen, Verfahrenskosten, Einlassung des Angeklagten. Am 16. August folgte SVTV News, ein russischsprachiges libertäres Exilmedium, ausdrücklich mit dem Hinweis, die Redaktion habe die Materialien zu Az. 484/5921/24 eingesehen. SVTV referiert die inkriminierten Artikel einzeln und zitiert dabei genau die Passage, um die es rechtlich geht: Putins “abenteuerliche Invasion” als Antwort der russischen Oligarchie auf die NATO-Eskalation.

Das ist die wichtigste Bestätigung, die dieser Text hat. SVTV ist weder trotzkistisch noch prorussisch. Eine Redaktion ohne jedes Interesse an der Sache des Verurteilten kommt beim Blick in dieselben Akten zum selben Befund.

Aktenlektüre aus Anklageperspektive. Am 12. August zog donpatriot.news nach, ein patriotisches Nachrichtenportal. Der Fall wird durchgehend aus Sicht der Anklage dargestellt — der Angeklagte sei “angeblich” ein Patriot der Ukraine, aber die Redaktion zitiert aus dem Urteil und gibt sogar seine Einlassung wieder.

Was dort mit der zentralen Passage geschieht, ist lehrreich. Zitiert wird: die Überschreitung roter Linien durch die USA und die NATO sei zum Grund für Putins Invasion geworden. Im Urteil steht unmittelbar davor, es handle sich um Putins abenteuerliche Invasion und um eine Antwort der russischen Oligarchie. Genau die Worte, die den Vorwurf der Rechtfertigung schwächen, stehen im Zitat nicht mehr. Das ist keine Fälschung, sondern Auswahl. Sie fällt nur in eine Richtung, nicht hilfreich.

Ableitung ohne Substanz. Ebenfalls am 11. August erschien bei teplodar.biz.ua eine Kurzfassung, die erkennbar auf Intent zurückgeht — sie übernimmt dessen Formulierung von der “verbotenen kommunistischen Organisation” und ergänzt eine Begründung, die dort nicht steht. Übrig bleiben drei Stichpunkte. Keine WSWS, keine sechs Artikel, keine Verteidigung, keine Einlassung.

Weitergabe der Behördenfassung. Am 14. August veröffentlichte der SBU eine Mitteilung auf Telegram. Daraufhin erschien eine Welle wortgleicher Meldungen: Interfax-Ukraine, LB.ua, Obozrevatel, 24tv, nikvesti, cripo, ukrpohliad, internetua und weitere. Beschrieben wird darin ein “prokremlscher Agitator”, der russische Propaganda unter dem Deckmantel eines “neobolschewistischen Untergrunds” verbreitet habe. Kein Name, keine WSWS, kein Trotzkismus, kein Hinweis auf sechs Artikel.

Zwei Verschiebungen lohnen den Vergleich mit dem Urteil. Die Mitteilung spricht von einer “großen Menge kremlnaher Literatur”, die sichergestellt worden sei; das Urteil listet auf, worum es sich handelt: das Programm der Jungen Garde, 26 Broschüren mit Ausdrucken der inkriminierten Artikel, drei rote Mappen. Gedruckte Kopien der eigenen Texte also. Umgekehrt fehlt in der Mitteilung, was eine Agenten-Erzählung am ehesten gestützt hätte: die russische Militärausrüstung aus dem Kellerraum. Offenbar hielt auch die Behörde sie nicht für tragend.

Und ein Detail zur Sorgfalt. Die Mitteilung sagt, er habe die ukrainische Staatlichkeit, die bewaffnete Aggression Russlands und die Kriegsverbrechen geleugnet — ein Verb für drei Objekte. “Leugnung der bewaffneten Aggression” ist dabei kein Versehen, sondern ein Fachbegriff: Das Gutachten im Verfahren unterscheidet zwischen Merkmalen der Rechtfertigung und solchen der Leugnung. Bei weukraine.tv ist daraus geworden, er habe die Aggression und die Kriegsverbrechen unterstützt. Ein anderer und schwererer Vorwurf, der nicht aus der Quelle stammt.

Spiegelung der Kampagne. Am selben 14. August übernahm dialectic.club die Darstellung der WSWS — sauber attribuiert, aber ohne eigenes Material und mitsamt der Rahmung. Bemerkenswert ist das Impressum: ein in St. Petersburg registriertes Medium mit Roskomnadsor-Zulassung.

Was fehlt

In westlichen Medien habe ich zum Urteil nichts gefunden: nichts bei Reuters, AP, AFP, BBC, New York Times, Washington Post, CNN, keine Stellungnahme von Amnesty International, Human Rights Watch, Reporter ohne Grenzen, dem Committee to Protect Journalists oder PEN International. Auch bei den ukrainischen Menschenrechtsorganisationen, bei denen man es erwarten würde — KHPG, ZMINA, Zentrum für Bürgerliche Freiheiten —, habe ich nichts gefunden. Das sind Suchergebnisse, keine Gewissheiten; wer eine Fundstelle hat, möge sie mir schicken.

Wer den Namen googelt, bekommt davon wenig zu sehen. Meine erste Ergebnisseite (Stand 20. August 2026, personalisierte Suche, also ohne Anspruch auf Reproduzierbarkeit) bestand vollständig aus dem linken Milieu: die WSWS mit ihren Nachdrucken und Kampagnenseiten, Mehring Books, Reddit-Threads, Left Voice, Socialist Middle East. Immerhin war auch marxist.com dabei, das Portal einer konkurrierenden trotzkistischen Strömung — der Fall hat also Sektengrenzen überschritten.

Ich behaupte nicht zu wissen, warum es sonst niemand aufgegriffen hat. Die naheliegende Erklärung ist unspektakulär: kein Korrespondent in Mykolajiw, keine Agenturmeldung in einer westlichen Sprache, keine NGO, die sich zuständig fühlt, und als einzige aktive Quelle eine Organisation, mit der niemand assoziiert werden möchte. Das produziert dasselbe Ergebnis wie Absicht, ohne dass Absicht nötig wäre.

Leer bleibt die Lücke trotzdem nicht. Ausführlich aufgegriffen haben den Fall bislang vor allem RT, wo der Chefredakteur der deutschen WSWS-Ausgabe interviewt wurde, und ein in Russland registriertes Portal. Wer eine Lücke lässt, bestimmt nicht, wer sie füllt.

Prüfbar wird das alles erst jetzt. Wenn nach Verfügbarkeit von Urteil und Texten berichtet wird, war es ein Zugangsproblem. Wenn weiter nichts kommt, muss man weiter nachdenken.

Wie es weitergeht

Die Berufung geht an das Berufungsgericht Mykolajiw, danach steht die Kassation beim Obersten Gerichtshof an. Die Frist für die Berufung beträgt dreißig Tage ab Verkündung, sie lief also bis zum 9. September 2026. Die WSWS gibt an, beim EGMR sei eine Beschwerde gegen die Untersuchungshaft bereits im Frühjahr 2025 angenommen worden; belegen kann ich das nicht, in HUDOC finde ich nichts. Plausibel ist es, weil eine Haftbeschwerde keine Erschöpfung des Hauptverfahrens voraussetzt. Für die Verurteilung selbst müsste der innerstaatliche Rechtsweg erst erschöpft sein. Erst am Ende dieses Wegs gäbe es eine Instanz außerhalb beider Lager, die die drei Schwachstellen prüfen müsste: Ob eine Website ohne nachweisbare Rechtsform eine “ausländische Organisation” ist, ob eine Passage, die eine Invasion abenteuerlich nennt, sie rechtfertigt, und warum ein Gutachten, das ausdrücklich auf mildere Paragrafen verweist, eine Verurteilung nach Art. 111 trägt.

Nachtrag vom 10. September 2026

Drei Wochen nach Veröffentlichung ein Update. Die Änderungen habe ich oben direkt im Text vorgenommen und hier vermerkt, statt sie stillschweigend einzuarbeiten.

Korrigiert: Ich hatte Art. 436-1 und 436-2 gemeinsam als Tatbestände für Rechtfertigung und Leugnung der Aggression beschrieben. Das trifft nur auf 436-2 zu. Art. 436-1 ist der Dekommunisierungsparagraf und betrifft Symbolik und Propaganda kommunistischer und nationalsozialistischer Regime. Außerdem hatte ich in Punkt 5 einen konkreten Strafrahmen genannt, den ich nicht belegen kann; er ist raus.

Abgeschwächt: Ich hatte geschrieben, der Weg nach Straßburg sei erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs offen. Das gilt für die Verurteilung, nicht zwingend für die Haft: Eine Beschwerde nach Art. 5 EMRK setzt keine Erschöpfung des Hauptverfahrens voraus. Die WSWS gibt an, der EGMR habe eine solche Beschwerde bereits im Frühjahr 2025 angenommen. In der HUDOC-Datenbank finde ich dazu nichts. Das widerlegt es nicht, weil kommunizierte Beschwerden dort nicht immer auffindbar sind, aber ich habe für diese Angabe nur die Kampagnenseite als Quelle und behandle sie entsprechend.

Eine zweite unabhängige Aktenlektüre: Am 24. August hat Simon Pirani auf People and Nature eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils veröffentlicht. Pirani hält den russischen Krieg für einen Angriffskrieg, unterstützt den ukrainischen Widerstand ausdrücklich und hält von der WSWS gar nichts; er nennt sie eine spalterische Sekte und ihre Kampagne für wenig hilfreich. Er hat dasselbe Dokument gelesen wie ich und kommt zum selben Befund: verurteilt allein für Worte. Die Monatszahlung taucht bei ihm als Randnotiz auf, die im Urteilsspruch keine Rolle spielt. Zu den Kellerfunden schreibt er, es gebe keinen Hinweis, dass sie Syrotiuk gehörten, und sie erschienen nur in der Vernichtungsliste. Beides trifft zu. Seine Einschätzung, Intents Bezeichnung als “military equipment” sei überzogen, teile ich dagegen nicht: Die Liste im Urteil enthält unter anderem zwei Plattenträger, eine Feldjacke, eine Magazintasche und eine Gasmaske. Für die Bewertung des Urteils ändert das nichts, weil das Gericht mit alldem nichts anfängt.

Damit gibt es nun zwei voneinander unabhängige Aktenlektüren außerhalb des trotzkistischen Milieus, eine libertäre exilrussische und eine ukrainesolidarische britische, die zum selben Ergebnis kommen. Das ist mehr Bestätigung, als ich im August hatte.

Zwei Sachen habe ich von ihm gelernt. Der siebte, fallengelassene Artikel heißt “The military is grabbing draft evaders everywhere”. Und Intent hat den Fall auch auf Englisch veröffentlicht. Meine These, der fehlende fremdsprachige Zugang erkläre einen Teil des Schweigens, wird dadurch schwächer.

Weitere Berichterstattung: Independent Australia am 22. August, ein Meinungsbeitrag von William Briggs. Left Voice und marxist.com haben nachgezogen, ebenso Klasse gegen Klasse im deutschsprachigen Raum. Vor meiner Veröffentlichung und von mir übersehen: die junge Welt berichtete bereits am 15. August unter der Überschrift “Hochverrat unter Kriegsrecht”, die ungarische linke Seite Pólus einen Tag später, dazu AzerNews in Baku. Anfang September kam eine tamilische Zeitung aus Sri Lanka dazu. Das Muster bleibt: linke und randständige Medien, dazu inzwischen ein Autor, der politisch quer zur Kampagne steht.

Was weiterhin fehlt: Unverändert nichts bei Reuters, AP, AFP, BBC, den großen deutschen Zeitungen, nichts von Amnesty, HRW, Reporter ohne Grenzen, CPJ oder PEN, nichts bei KHPG, ZMINA oder dem Zentrum für Bürgerliche Freiheiten. Bemerkenswert daran: ZMINA berichtet über den Fall des Lwiwer Aktivisten Maksym Schumakow, gegen den wegen der Dekommunisierungsgesetze ermittelt wird. Die Zuständigkeit ist also da, sie greift bei diesem Fall nur nicht.

Verfahrensstand: Die Berufungsfrist lief bis zum 9. September. Ob die Berufung eingereicht wurde, konnte ich nicht bestätigen. Anfang September berichtete die WSWS, das Berufungsgericht Mykolajiw nehme nur noch Schreiben auf Ukrainisch an. Dafür habe ich keine zweite Quelle.

Quellen

Die Archivlinks laufen über archive.today. Der Dienst ist in einigen Ländern gesperrt und zeitweise instabil. Das Urteil selbst liegt dauerhaft im ukrainischen Gerichtsregister unter Dokument 138855220.

Primärquellen

Eigene Aktenlektüre

Quellen ohne Archivlink, Stand 10. September 2026.

Abgeleitete und weitergereichte Fassungen

Die inkriminierten Texte

  • World Socialist Web Site, Kampagnenseite wsws.org/de/special/pages/freebogdan.html mit Nachveröffentlichungen der Artikel unter dem Namen des Autors
  • Die Passagen, auf die sich das Urteil stützt, sind darin im russischen Original zitiert